- Anstoß für diese Gesetzesinitiative war die Übernahme-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, die von den Mitgliedstaaten bis 20. Mai 2006 umzusetzen ist.
- Mit dem Gesellschafterausschlussgesetz wird der Ausschluss von Minderheits-gesellschaftern gegen eine angemessene Barabfindung ohne weitere sachliche Rechtfertigung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
1. Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln, wobei das Gesellschafterausschlussgesetz sowohl auf SE, AG als auch GmbH anwendbar ist.
2. Der Hauptgesellschafter hat im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gesellschafterausschluss Anteile im Ausmaß von 90% des Nennkapitals zu halten. Die Anteile können jedoch auch von verbundenen Unternehmen gehalten werden (jedoch 1-Jahresfrist!).
3. Der Hauptgesellschafter hat ein Verlangen auf Gesellschafterausschluss an die Gesellschaft zu richten, wobei für börsenotierte Gesellschaften eine ad-hoc-Publizitätspflicht besteht.
Mit dem Gesellschafterausschlussgesetz ist es nicht mehr möglich, nur einzelne Minderheitsgesellschafter auszuschließen. Vielmehr können nun im Fall eines Gesellschafterstreites nur mehr alle Minderheitsgesellschafter gleichzeitig ausgeschlossen werden.
4. Die Beschlussfassung erfolgt in der Haupt- bzw. Generalversammlung mit einfacher (!) Mehrheit, wobei auch die angemessene Barabfindung ziffernmäßig klar im Beschluss enthalten sein muss. Auch Sonderrechte von Minderheitsgesellschaftern sind bar abzugelten. Zur Ermittlung der Barabfindung ist ab nun ein vom Gericht ausgewählter, sachverständiger Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
- Dem geplanten Ausschluss hat eine umfassende Informationsweitergabe voranzugehen. Von diesem Recht bzw. dieser Pflicht kann abgesehen werden, wenn alle Gesellschafter darauf verzichten.