Referentin
Dr. Wilma Dehn
Richterin am Landesgericht Wr. Neustadt
- An die Stelle des von der Praxis als zu sperrig empfundenen Begriffes des „Kaufmannes“ im HGB tritt der „Unternehmer“ des UGB, der sich an der Definition des Unternehmers im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) orientiert.
- Das starre Recht der Firma im HGB weicht zu Gunsten eines wesentlich liberaleren Firmenrechts des UGB, welches entgegen den Regelungen des HGB z.B. auch die Eintragung von Phantasienamen für Einzelunternehmer im Firmenbuch erlaubt.
- Weitreichende Änderungen der Bestimmungen für Personengesellschaften, die unter anderem das Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG) obsolet machen, weil z.B. die OG und KG künftig für jeden erlaubten Zweck zur Verfügung stehen.
- Unternehmensübergang (Unternehmensveräußerung) insbesondere im Hinblick auf Nachhaftungen des Veräußerers
- Neue Anknüpfungspunkte für die Rechnungslegung insbesondere im Hinblick auf die Bilanzierungspflicht durch Wegfall der Kaufmannsarten des HGB
- Weitreichende Anpassungen der sonderprivatrechtlichen Bestimmungen z.B Bürgschaft, Verkürzung über die Hälfte, Mängelrüge
- Ergänzend zum UGB werden einige Bestimmungen des ABGB angepasst, z.B. Vertragsstrafe, außergerichtliche Pfandverwertung